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   BFH, 07.07.1976 - VI B 141/75   

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https://dejure.org/1976,1249
BFH, 07.07.1976 - VI B 141/75 (https://dejure.org/1976,1249)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1976 - VI B 141/75 (https://dejure.org/1976,1249)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1976 - VI B 141/75 (https://dejure.org/1976,1249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Spar-Prämienantrags - Vermögenswirksame Leistungen - Umstände des Einzelfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 351
  • DB 1976, 1942
  • BStBl II 1976, 699
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.07.1976 - VI R 217/75

    Antrag auf Gewährung von Wohnungsbau-Prämie - Antrag auf Gewährung von

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - VI B 141/75
    Die Beschränkung des Spar-Prämienantrags auf vermögenswirksame Leistungen i. S. des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 VI R 217/75).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1976 VI R 217/75, BStBl II 1976, 584) entschieden hat, hat der Prämienberechtigte die Möglichkeit, seinen Antrag auf Gewährung der Spar-Prämie auf zulagefähige vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM i. S. des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG zu beschränken mit der Folge, daß der Gewährung der Wohnungsbau-Prämie das sog. kleine Kumulierungsverbot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoPG 1969 nicht entgegensteht, auch wenn die vermögenswirksamen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze des § 12 des 3. VermBG nicht zulagebegünstigt sind.

    Dies gilt, wenn der Antrag Erfolg hat; es muß aber, wie der Senat im Urteil VI R 217/75 im einzelnen dargelegt hat, auch gelten, wenn er deshalb keinen Erfolg hat, weil sich herausstellt, daß die vermögenswirksamen Leistungen wegen Überschreitens der 24 000-DM-Grenze nach § 12 Abs. 1 des 3. VermBG nicht zulagebegünstigt sind.

  • BFH, 30.06.1967 - III B 21/66

    Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - VI B 141/75
    Ernstliche Zweifel i. S. dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (vgl. insbesondere Beschluß des BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BFHE 89, 92, BStBl III 1967, 533).
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